Immer wieder stellt sich die Frage, ob es sich bei einem Unfall im Homeoffice eigentlich um einen Arbeitsunfall handelt, für den die gesetzliche Unfallversicherung aufkommen müsste. Mit der Frage hat sich auch das Bundessozialgericht auseinandergesetzt (BSG, Urt. v. 5. Juli 2016 – B 2 U 5/15 R). In dem zu entscheidenden Fall arbeitete die Klägerin an einem Telearbeitsplatz im Dachgeschoss ihrer Wohnung. Ein Stockwerk tiefer befand sich die Küche der Klägerin. Als sie sich ein Glas Wasser aus der Küche holen wollte, rutschte sie auf der Treppe aus und brach sich das Bein. Die von der Klägerin verklagte Unfallkasse verneinte das Vorliegen eines Arbeitsunfalles und lehnte die Haftung ab. Das Bundessozialgericht teilte schließlich die Auffassung der Unfallkasse:
Die für den Arbeitgeber im Homeoffice erbrachte Tätigkeit erfolge zwar grundsätzlich immer im dienstlichen Interesse. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei die Klägerin aber nicht im unmittelbaren Betriebsinteresse tätig gewesen. Denn sie sei die Treppe nicht hinabgestiegen, um ihre versicherte Beschäftigung auszuüben, sondern um in der Küche Wasser zum Trinken zu holen und demnach einer typischen eigenwirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen. Als sich der Unfall ereignete, habe die Klägerin folglich ihre Arbeitsstätte verlassen und bereits den persönlichen häuslichen Lebensbereich erreicht.
Die der privaten Wohnung innewohnenden Risiken habe aber nicht der Arbeitgeber, sondern vielmehr der Versicherte selbst zu verantworten. Auch sei es dem Arbeitgeber und damit letztlich auch den Trägern der Unfallversicherungen außerhalb des Betriebsgeländes kaum möglich, präventive, gefahrenreduzierende Maßnahmen zu ergreifen. Eine Verpflichtung zur Durchführung von Präventionsmaßnahmen bestünde aber ohnehin nur bei der jeweiligen Betriebsstätte, zu der jedenfalls häusliche Örtlichkeiten außerhalb eines räumlich abgegrenzten Homeoffice nicht zählen.