Kann der Arbeitgeber die Erlaubnis zur Arbeit im Homeoffice einseitig widerrufen?
Das hängt vom Einzelfall und der vertraglichen Vereinbarung ab. Aber grundsätzlich kann die Möglichkeit zur Verrichtung der Arbeit im Homeoffice nicht einseitig und grundlos widerrufen werden, ohne hierbei auch die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen und abzuwägen.
Im Streitfall ist regelmäßig die vertragliche Vereinbarung und deren Wirksamkeit entscheidend. Deshalb sollten bereits im Vorfeld die vertraglichen Vereinbarungen wie Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Zusatzvereinbarung zum Homeoffice anwaltlich überprüft werden!
Danach muss eine Regelung über Homeoffice am gesetzgeberischen Leitgedanken des § 106 Satz 1 der Gewerbeordnung gemessen werden. Zwar hat danach der Unternehmer ein generelles Direktionsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer. Allerdings muss er hierbei regelmäßig im Rahmen der Ausübung des Weisungsrechtes prüfen, ob seine eigenen Arbeitgeberinteressen tatsächlich gegenüber berechtigten Interessen des Arbeitnehmers vorgehen. Daraus folgt, dass eine Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien dann unwirksam ist, wenn sie nicht nur für den einzelnen Fall geschlossen, sondern regelmäßig im Unternehmen – wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – angewendet wird, und die Vereinbarung selbst nicht die Pflicht für den Arbeitgeber vorsieht, anlässlich des geplanten Widerrufs eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen.
Darüber hinaus handelt es sich beim Widerruf eines Homeoffice-Arbeitsplatzes um eine Versetzung gemäß § 95 Abs. 3 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz, in dessen Folge der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Zustimmung des Betriebsrates nach § 99 Absatz 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz einzuholen.
Es ist daher sehr empfehlenswert, vor Unterzeichnung einer Vereinbarung über Homeoffice zu prüfen, ob die rechtlichen Grundsätze im Vertrag berücksichtigt wurden und ob die vom Arbeitgeber vorgelegte Vereinbarung nur im konkreten Einzelfall oder generell im Unternehmen verwendet wird.
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