Im Rahmen des Trends zu immer mehr Homeoffice-Arbeitsplätzen ist es unumgänglich, dass auch rechtliche Auseinandersetzungen entstehen. Letztlich stehen sich auch in diesem Bereich divergente Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenüber und müssen geklärt werden.
In aller Regel empfiehlt es sich, Vereinbarungen möglichst frühzeitig, bevor es zu streitigen Auseinandersetzung kommt zu treffen. Dabei unterstützen unsere Experten Sie gerne!
Um eine Einschätzung zu möglichen Streitpunkten treffen zu können finden Sie nachfolgend einige Rechtsthemen, welche im Rahmen des Homeoffice klärungsbedürftig sind.
Begriffsbestimmung Homeoffice
Die Bezeichnung „Homeoffice“ steht in der Praxis für unterschiedliche Gestaltungen der Arbeit im eigenen Zuhause. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer stellen sich daher wichtige arbeitsrechtliche Fragen.
Daher ist eine saubere Differenzierung der Ausgestaltungsmöglichkeiten zwingend notwendig. Insbesondere aufgrund der, für den Arbeitgeber verpflichten zu beachtenden arbeitsrechtlichen Pflichten und Schutzvorschriften könnten sich ansonsten erhebliche Haftungsrisiken für den Arbeitgeber ergeben.
Der Gesetzgeber hat 2016 mit der Novellierung der Arbeitsstättenverordnung präzisiert was unter dem Begriff des Telearbeitsplatzes (Homeoffice-Arbeitsplatz) zu verstehen ist. Bis dahin fehlten belastbare Vorgaben, die eine Abgrenzung zum „mobilen Arbeitsplatz“ (gelegentliches arbeiten mit mobilen Endgeräten) möglich machten. Seit 2016 ist es aber nun geltenden Rechtslage, dass es sich um einen Homeoffice-Arbeitsplatz handelt, wenn …
- der Arbeitsplatz vom Arbeitgeber fest eingerichtet wurde
- sich der Arbeitsplatz im Privatbereich des Beschäftigten befindet
- Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine wöchentliche Arbeitszeit
- sowie die Dauer der Einrichtung vertraglich vereinbart haben.
Die Arbeit im Homeoffice erfordert somit eindeutige arbeitsrechtliche Vereinbarungen über
- die Arbeitszeit,
- die Arbeitsbedingungen
- die Arbeitsplatzgestaltung
- die Einrichtung des Homeoffice-Arbeitsplatzes
- die Zutrittsrechte des Arbeitgebers
- das Sicherstellen der Einhaltung der Arbeitsstättenverordnung durch den Arbeitgeber
Zugleich erfolgt mit der Festlegung dieser Punkte auch eine klare Abgrenzung zum „mobilen Arbeiten“. Es wird deutlich, dass beispielsweise das gelegentliche Arbeiten mit mobilen Endgeräten von zu Hause, das ortsungebundene Arbeiten im öffentlichen Raum oder das Arbeiten auf Reisen nicht in den Geltungsbereich der Arbeitsstättenverordnung fällt.
Seit Dezember 2016 gelten also die Vorschriften zur Gefährdungsbeurteilung sowie die Regelungen der Bildschirmarbeitsverordnung (seit 2016 geregelt unter Punkt 6 im Anhang der ArbStättV) auch für Homeoffice-Arbeitsplätze und sind daher entsprechend von den Arbeitgebern zu beachten. Damit ist der Arbeitgeber verpflichtet, genau zu prüfen, ob die Beschäftigten an ihrem Homeoffice-Arbeitsplatz Gefährdungen ausgesetzt sind. Bei der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber die physischen und psychischen Belastungen (beispielsweise störende Geräusche oder ergonomische Mängel) sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Vorgaben zur Ausgestaltung berücksichtigen.
Die Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber ist dabei eine besondere Problemstellung. Die Notwendigkeit zum Betreten der Wohnung durch den Arbeitgeber steht dabei Artikel 13 des Grundgesetzes (Unverletzlichkeit der Wohnung) entgegen. Somit kann der Arbeitgeber nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Arbeitnehmers seiner Verpflichtung zur Gefährdungsbeurteilung nachkommen. Daher sollte das Zutrittsrecht des Arbeitgebers im Rahmen einer vertraglichen Regelung vereinbart werden!
Zwar kann der Arbeitnehmer auch bei einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung den Zutritt zur Wohnung jederzeit verweigern, der Arbeitgeber ist dann jedoch in einer belastbareren Rechtslage. Die Verweigerung kann bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Arbeitnehmer nach sich ziehen und den Arbeitgeber vor unkalkulierbaren Rechtsfolgen schützen.
Für Arbeitgeber, die mit ihren Mitarbeitern dauerhaft Homeoffice-Arbeitsplätze vereinbaren wollen oder diese bereits getan haben ist die Erkenntnis zwingend notwendig, dass die Arbeitsstättenverordnung auch bei Telearbeitsplätzen verpflichtend zu beachten ist.
Sofern Sie als Arbeitgeber die Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen planen, oder diese bereits erfolgt ist, sollten die obengenannten Regelungen dringend vertraglich fixiert werden!
Unterweisungen zum ergonomischen Arbeiten
Auch gegenüber Mitarbeitern im Homeoffice besteht für die Arbeitgeber eine Verpflichtung zur Unterweisung der Beschäftigten. Im Hinblick auf die Ergonomie am Heimarbeitsplatz sollte diese Unterweisung unter anderem folgende Punkte enthalten:
- Regelungen zu Arbeitszeiten und Erreichbarkeit, mit Angaben zu einzuhaltenden Arbeitszeiten, Arbeits- und Ruhepausen, Ansprechpartner (z. B. bei Fragen zur Arbeitssicherheit oder zu besonderen Situationen)
- Hinweise zur ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung und Nutzung der bereitgestellten Arbeitsmittel (z. B. Positionierung von Bildschirm, Tastatur und Maus)
- Hinweise zu ergonomischer Sitzhaltung und dynamischen Sitzen
Weiterhin sollten Arbeitgeber beachten, dass auch für die Beschäftigten, welche ihre Arbeit im Homeoffice an einem Bildschirmarbeitsplatz verrichten, eine arbeitsmedizinische Vorsorge durch den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin angeboten werden muss.
Ihr Ansprechpartner zu rechtlichen Fragestellungen im Homeoffice:
Unsere Experten aus den Fachgebieten Steuer & Recht stehen Ihnen gerne als kompetente Berater zu diesen Themen zur Verfügung:
- Der Steuerberater – für die kompetente Beratung zu steuerlichen Tehmen
- Der Anwalt – für die Unterstützung in allen rechtlichen Belangen
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